Aber was ist eigentlich konkret ein Impfschaden?
Das Infektionsschutzgesetz definiert den Impfschaden wie folgt:
„… die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch eine Schutzimpfung …“
Für Impfschäden gelten die Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Bundesversorgungsgesetzt. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, kann einen Antrag auf Versorgungsleistung nach dem Bundesversorgungsgesetzt stellen. Dies ist im § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Ob es sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich um einen Impfschaden handelt, wird vom Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes entschieden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Bedarf und dem Grad der Schädigung. Die Leistung wird allerdings erst bei einem Schädigungsgrad von 30 Prozent gezahlt. Gegen ablehnende Bescheide kann auf dem Rechtsweg über das Sozialgericht vorgegangen werden – und das kostet Zeit, Nerven und Rechtsanwaltsgebühren.
Was hat eigentlich die Versicherung damit zu tun?
Gesundheitsschäden durch eine Schutzimpfung gelten im Rahmen der Infektionsklausel als Unfallereignis. Natürlich kann eine Unfallversicherung die Schäden am Körper des Betroffenen nicht ungeschehen machen – aber zumindest können finanzielle Folgen abgemildert werden. So sind bei einigen leistungsstarken Tarifen Impfschäden durch eine Corona-Schutzimpfung mitversichert. Das Team der Böhmler Finanzkonzepte berät Sie gerne, wenn es um eine Unfallversicherung mit Einschluss von Impfschäden durch die Corona-Impfung geht. Sprechen Sie uns gerne darauf an.